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Beratung und Belehrung

In bestimmten Lebenssituationen sind aufgrund des Arbeitsplatzes spezielle Beratungen und Belehrungen verpflichtend.

Belehrung nach §42 Infektionsschutzgesetz (für Stadt Regensburg und Landkreis Cham)

Bei Arbeiten mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für Lebensmittel gebraucht werden oder mit diesen in unmittelbaren Kontakt kommt, ist seit 2001 eine Erstbelehrung verpflichtend. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Betroffene Berufsgruppen sind u.a.: Metzgereien, Gastronomie, Bäckereien uvm.
Die Gesundheitsbelehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Beratung zum Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt für berufstätige, schwangere Frauen. Gerne beraten wir Sie zu den Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Rahmen des neuen Mutterschutzgesetzes.